Schulordnung § 33 Abs. 5:
„Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B.
Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem
Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt
der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus,
so sollten die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden“.
Sollte aufgrund zu geringer Schülerzahlen ein
regulärer Unterricht nicht möglich sein, werden anwesende
Schülerinnen und Schüler bis 13.05 Uhr unterrichtet bzw. betreut.