Regelung bei winterlichen Straßenverhältnissen

Schulordnung § 33 Abs. 5:
„Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus,
so sollten die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden“.

Sollte aufgrund zu geringer Schülerzahlen ein regulärer Unterricht nicht möglich sein, werden anwesende Schülerinnen und Schüler bis 13.05 Uhr unterrichtet bzw. betreut.