Satzung im PDF - Format

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen
Freunde des Gymnasiums Bad Bergzabern e.V.
und ist bereits in das Vereinsregister eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Bad Bergzabern.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Aufrechterhaltung und Verwaltung des Fördervereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

6. Der Verein hat das Ziel, die schulischen Belange und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Bad Bergzabern zu fördern. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Ideelle und finanzielle Förderung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums hinsichtlich aller schulischen Belange.
b) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Gymnasiums.
c) Unterstützung des Gymnasiums bei der Herausgabe der Jahresberichte.
d) Förderung der Verbindung ehemaliger Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Bad Bergzabern und der ihm vorausgegangenen höheren Schule untereinander und mit dem Gymnasium.
e) Pflege des Kontaktes mit den Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums.
f) Förderung des Zusammenwirkens von Schülereltern und Schule sowie Schulträger.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein können als Mitglied angehören:
a) Ehemalige und derzeitige Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums.
b) Ehemalige und derzeitige Lehrkräfte des Gymnasiums.
c) Eltern der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums.
d) Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich dem Gymnasium oder dem Verein freundschaftlich verbunden fühlen und zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen wollen.
e) Ehrenmitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Alle in § 3 genannten Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

2. Der Vorstand entscheidet über die Annahme der Beitrittserklärung.

3. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitgliedes.
b) Durch freiwilligen Austritt.
c) Durch Streichung aus der Mitgliederliste.
d) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem Stellvertreter(in)
c) der/dem Schriftführer(in)
d) der/dem Rechnungsführer(in)
e) mindestens 3 Beisitzern

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er leitet den Verein und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

4. Amtsdauer des Vorstandes
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Beschlussfassung des Vorstandes
a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der /dem Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder Stellvertreter(in), anwesend sind.
c) Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und von der / dem Vorsitzenden sowie der / dem Schriftführer(in) unterzeichnet.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von der / dem Stellvertreter(in) geleitet und ist unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern.

2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der / Die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes unter Angabe von Gründen beantragt.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
b) Wahl des Vorstandes.
c) Wahl von zwei Kassenprüfern, die für drei Jahre zu wählen sind.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Genehmigung des Jahresberichtes
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

7. Für Wahlhandlungen sowie Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

8. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von der / dem Vorsitzenden und der / dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Schulträger des Gymnasiums Bad Bergzabern, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu Gunsten des Gymnasiums Bad Bergzabern zu verwenden hat.

2. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und sich drei Viertel für die Auflösung aussprechen.

3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am Mittwoch, dem 27. Oktober 1993, in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Bad Bergzabern, den 27. Oktober 1993

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