FÖRDERVEREIN Regenerative Energien

  GYMNASIUM BAD BERGZABERN e.V.

er wird ins Vereinsregister eingetragen

 

 

 

 

SATZUNG

(geänderte Fassung vom 25.09.2000)

 

 

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der am 28.08.2000 gegründete Verein gibt sich den Namen:

 

FÖRDERVEREIN Regenerative Energien GYMNASIUM  BAD BERGZABERN 

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bergzabern.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen werden.

Nach Eintragung erhält er den Zusatz ,,e.V.".

 

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Kooperativen Gesamtschule Bad Bergzabern (Gymnasium) in den Bereichen Physik, Chemie, Naturwissenschaft, Informatik, Technik und Wirtschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)                die Förderung der erzieherischen und schulischen Ziele der Kooperativen Gesamtschule (Gymnasium) Bad Bergzabern in ideeller, materieller und finanzieller Hinsicht.

b)                Unterstützung des Gymnasiums, ideell und materiell, hinsichtlich einer nachhaltigen Energie-bereitstellung (regenerative Energie).

c)                Schaffung von Möglichkeit insbesondere für den Bereich der Naturwissenschaften, um zukunftsorientierte und umweltschonende Techniken im Anwendungsbereich kennenzulernen, datenmäßig zu begleiten und auszuwerten.

d)                Mithilfe bei der Gestaltung des Schulunterrichts in Theorie und Praxis bei dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Bereitstellung von Energie aus regenerativen Energiequellen für die Fächer Physik, Chemie, Informatik und Naturwissenschaften.

e)                die Verpflichtung von außerschulischen Fachkräften für Weiterbildungsveran­staltungen,

f)                 Unterstützung beim Beschreiten neuer Wege in einer umweltschonenden Energienutzung und Energiebereitstellung,

g)                die materielle und ideelle Förderung und Unterstützung bei bildenden und lehrenden Veranstaltungen, Projekten und son­stigen Unternehmungen.

h)                andere geeignete Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.

 

 

 

 

 

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§ 3  Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts, "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (55 AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

Mitglieder können SchülerInnen, ehemalige SchülerInnen und Eltern und andere natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts wer­den, und zwar durch schriftliche Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres und muß bis zum 30. September des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist der Auszuschließende zu hören. Gegen den Ausschluß kann der Auszuschließende die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese fällt die endgültige Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder können Mitglieder oder Freunde des Fördervereins werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie kön­nen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

§ 5  Beiträge

 

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6  Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

 

§ 8  Vorstand

 

Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind einzelvertre­tungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf jedoch der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht erst dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende ver­hindert ist oder in dessen Auftrag.

Zu seinen Aufgaben gehört es, die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Verhandlung zu führen.

Der Vorstand im weiteren Sinne setzt sich zusammen aus:

 

 

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                        dem                        1. Vorsitzenden

                        dem                        2. Vorsitzenden,

                        dem                        Schriftführer,

                        dem                        Rechner (Kassier).

 

Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und ent-scheidet mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Gel­der und in Ausschlussverfahren. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Amtsperiode der Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Jedes Vorstandsmit­glied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann einen Vertreter des Schulträgers und der Verbandsgemein­de als Gast mit beratender Stimme einladen.

 

 

§ 9  Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder

 

Der gesetzliche Vorstand ist befugt, alle Rechtsgeschäfte und Handlungen im Rahmen des Vereinszwecks vorzunehmen, soweit der Umfang seiner Vertretungsmacht nicht nachfolgend beschränkt ist:

Für Rechtsgeschäfte über DM 1500.- hinaus ist die Zustimmung des Vorstands mit einfacher Mehrheit er­forderlich.

Für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ist er verantwortlich. Bei allen Versammlungen führt er den Vorsitz und stellt die Tagesordnung auf.

Scheidet er vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist vom 2. Vorsitzenden innerhalb von 45 Tagen eine außerordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vornimmt.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Seine Rechte und Pflichten sind dann wie die des 1. Vorsitzenden.

Der Rechner trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungen bedürfen der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden. Er hat für die regelmäßige Aufstellung des Haushaltplanes und den ordnungsgemässen Einzug der Mitgliederbeiträge zu sorgen.

Bei nicht ordnungsgemässer Erledigung seiner Aufgaben oder aus sonstigen triftigen Gründen kann, auf Beschluß der Vorstandschaft, ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden.

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen zuvor, vorgenommen werden.

Gegenstand der jährlichen Mitgliederversammlung sind:

a)      Jahresbericht der Vorstandschaft,

b)      Bericht der Kassenprüfer,

c)      Erledigung vorliegender Anträge,

d)      Entlastung der Vorstandschaft,

e)      Genehmigung des Haushaltplanes,

f)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g)      gegebenenfalls Vertrauensfrage bzw. Neuwahl des Vorstandes.

 

 

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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß, der eine Ände­rung der Satzung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforder­lich; hierbei müssen mindestens zehn Mitglieder anwesend sein. Nur volljährige Mit­glieder haben das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.  Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unter­schreiben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen vom 1. Vorsitzenden oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom 1. Vorsitzenden gefordert werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Rechte und Pflichten einer Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11  Ehrenamtlichkeit

 

a)        Die Inhaber(innen) von Vereinsämtern (z.B. Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

b)        Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsführer(in) und / oder das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

 

§ 12 Ersatz von Aufwendungen

 

a)        Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.

b)        Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax, usw.

c)        Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweiligen steuerlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.

d)        Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluß geringere Pauschalen festgelegt werden.

e)        Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

 

§ 13  Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch  zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

 

§ 14  Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher Mitglieder, die stimmberechtigt sind, erforderlich. Die Mitglieder können schriftlich hierzu Stellung nehmen.

 

 

 

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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einbe­rufenen außerordentlicher Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 sämtli­cher erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Von dieser Versammlung werden fünf Liquidatoren ernannt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem Förderverein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kooperative Gesamtschule (Gymnasium) 76887 Bad Bergzabern, Lessingstraße 24  , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung der Erziehung und Bildung.

 

 

§ 15 Technische Satzungsänderungen

 

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

 

 

§ 16

 

Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. August 2000 in Bad Bergzabern um 18.43 Uhr  beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die Satzungsänderung laut Mitgliederversammlung vom 25.09.2000 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Bad Bergzabern, den 28.09.2000

 

 

1.   Harald Böhm

 

 

2.  Wolfgang Gerst

 

 

3.  Hans-Jürgen Koch

 

 

4.  Helmut Konopik

 

 

5.  Dr. Stefan Meisner

 

 

6.  Jürgen Monnerjahn

 

 

7.  Daniel Schilling

 

 

8.  Roland Zeiß