FÖRDERVEREIN Regenerative Energien
GYMNASIUM BAD BERGZABERN e.V.
er wird ins
Vereinsregister eingetragen
(geänderte
Fassung vom 25.09.2000)
§ 1 Name und Sitz
Der am 28.08.2000
gegründete Verein gibt sich den Namen:
FÖRDERVEREIN Regenerative Energien GYMNASIUM
BAD BERGZABERN
Der Verein hat
seinen Sitz in Bad Bergzabern.
Der Verein soll
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen werden.
Nach Eintragung
erhält er den Zusatz ,,e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des
Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Kooperativen Gesamtschule Bad
Bergzabern (Gymnasium) in den Bereichen Physik, Chemie, Naturwissenschaft, Informatik,
Technik und Wirtschaft.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)
die Förderung
der erzieherischen und schulischen Ziele der Kooperativen Gesamtschule (Gymnasium) Bad
Bergzabern in ideeller, materieller und finanzieller Hinsicht.
b)
Unterstützung
des Gymnasiums, ideell und materiell, hinsichtlich einer nachhaltigen
Energie-bereitstellung (regenerative Energie).
c)
Schaffung von
Möglichkeit insbesondere für den Bereich der Naturwissenschaften, um zukunftsorientierte
und umweltschonende Techniken im Anwendungsbereich kennenzulernen, datenmäßig zu
begleiten und auszuwerten.
d)
Mithilfe bei
der Gestaltung des Schulunterrichts in Theorie und Praxis bei dem Bau und dem Betrieb von
Anlagen zur Bereitstellung von Energie aus regenerativen Energiequellen für die Fächer
Physik, Chemie, Informatik und Naturwissenschaften.
e)
die
Verpflichtung von außerschulischen Fachkräften für Weiterbildungsveranstaltungen,
f)
Unterstützung
beim Beschreiten neuer Wege in einer umweltschonenden Energienutzung und
Energiebereitstellung,
g)
die materielle
und ideelle Förderung und Unterstützung bei bildenden und lehrenden Veranstaltungen,
Projekten und sonstigen Unternehmungen.
h)
andere
geeignete Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten
Abschnitts, "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (55 AO).
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder
können SchülerInnen, ehemalige SchülerInnen und Eltern und andere natürliche Personen
und juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts werden, und zwar durch
schriftliche Beitrittserklärung.
Die
Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist nur möglich zum
Ende eines Kalenderjahres und muß bis zum 30. September des Jahres beim Vorstand
eingegangen sein.
Die
Mitgliedschaft endet weiterhin durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet der
Vorstand. Vor dem Ausschluß ist der Auszuschließende zu hören. Gegen den Ausschluß
kann der Auszuschließende die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese
fällt die endgültige Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder können
Mitglieder oder Freunde des Fördervereins werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet
der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie können an den Vorstandssitzungen
mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 5 Beiträge
Die Beiträge
werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Vorstand
Vorstand im
Sinne des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis darf jedoch der 2. Vorsitzende von seiner
Vertretungsmacht erst dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder
in dessen Auftrag.
Zu seinen
Aufgaben gehört es, die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Verhandlung zu
führen.
Der Vorstand im
weiteren Sinne setzt sich zusammen aus:
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dem
1. Vorsitzenden
dem
2. Vorsitzenden,
dem
Schriftführer,
dem
Rechner (Kassier).
Der
Gesamtvorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und ent-scheidet mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Gelder und
in Ausschlussverfahren. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Amtsperiode
der Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl
im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann einen Vertreter des Schulträgers und
der Verbandsgemeinde als Gast mit beratender Stimme einladen.
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder
Der
gesetzliche Vorstand ist befugt,
alle Rechtsgeschäfte und Handlungen im Rahmen des Vereinszwecks vorzunehmen, soweit der
Umfang seiner Vertretungsmacht nicht nachfolgend beschränkt ist:
Für
Rechtsgeschäfte über DM 1500.- hinaus ist die Zustimmung des Vorstands mit einfacher Mehrheit
erforderlich.
Für die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ist er
verantwortlich. Bei allen Versammlungen führt er den Vorsitz und stellt die Tagesordnung
auf.
Scheidet er vor
Ablauf der Amtszeit aus, so ist vom 2. Vorsitzenden innerhalb von 45 Tagen eine
außerordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtszeit eine
Neuwahl vornimmt.
Der 2.
Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Seine Rechte und
Pflichten sind dann wie die des 1. Vorsitzenden.
Der Rechner
trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungen bedürfen der
Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden. Er hat für die regelmäßige Aufstellung des
Haushaltplanes und den ordnungsgemässen Einzug der Mitgliederbeiträge zu sorgen.
Bei nicht
ordnungsgemässer Erledigung seiner Aufgaben oder aus sonstigen triftigen Gründen kann,
auf Beschluß der Vorstandschaft, ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
Jährlich ist
mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen zuvor, vorgenommen werden.
Gegenstand der
jährlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Jahresbericht
der Vorstandschaft,
b) Bericht der
Kassenprüfer,
c) Erledigung
vorliegender Anträge,
d) Entlastung der
Vorstandschaft,
e) Genehmigung des
Haushaltplanes,
f) Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
g) gegebenenfalls
Vertrauensfrage bzw. Neuwahl des Vorstandes.
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Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Sie entscheidet
mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich;
hierbei müssen mindestens zehn Mitglieder anwesend sein. Nur volljährige Mitglieder
haben das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht
haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Die
in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem
von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen vom 1. Vorsitzenden
oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom 1. Vorsitzenden
gefordert werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Rechte und Pflichten
einer Mitgliederversammlung.
§ 11 Ehrenamtlichkeit
a) Die Inhaber(innen) von Vereinsämtern (z.B. Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
b) Übersteigen
die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann
ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsführer(in) und / oder das hierfür erforderliche
Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine
unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 12 Ersatz
von Aufwendungen
a) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.
b) Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon,
Telefax, usw.
c) Soweit
steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser
Beträge begrenzt. Die jeweiligen steuerlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.
d) Vom Vorstand
können durch Vorstandsbeschluß geringere Pauschalen festgelegt werden.
e) Der Anspruch
auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher Mitglieder, die stimmberechtigt sind,
erforderlich. Die Mitglieder können schriftlich hierzu Stellung nehmen.
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Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlicher
Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Von dieser Versammlung werden fünf
Liquidatoren ernannt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem Förderverein die
Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kooperative Gesamtschule (Gymnasium)
76887 Bad Bergzabern, Lessingstraße 24 , die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
insbesondere für die Förderung der Erziehung und Bildung.
§ 15 Technische
Satzungsänderungen
Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
§ 16
Satzung wurde in
der Gründungsversammlung am 28. August 2000 in Bad Bergzabern um 18.43 Uhr beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Die
Satzungsänderung laut Mitgliederversammlung vom 25.09.2000 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bad
Bergzabern, den 28.09.2000
1. Harald Böhm
2. Wolfgang Gerst
3. Hans-Jürgen Koch
4. Helmut Konopik
5. Dr. Stefan Meisner
6. Jürgen Monnerjahn
7. Daniel Schilling
8. Roland Zeiß